Das geltende Submissionsdekret habe sich mehrheitlich bewährt, stellen AGB und GBI in ihrer gemeinsamen Stellungnahme zur Vernehmlassung über die geplante Teilrevision des Erlasses fest. Die übergeordneten Ziele - Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbietenden, wirtschaftlicher Einsatz vorhandener Mittel und ein wirksamer Wettbewerb - seien erreicht worden.
Hingegen zeigten Erfahrungen, dass die Bestimmung, wonach Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, welche die Arbeits- Gleichstellungs- und Umweltschutzbestimmungen am Ort der zu erbringenden Leistungen erfüllen, sehr oft nicht nachgelebt werde. Statt irgendwelche Kontrollen durchzuführen begnügten sich die Vergabebehörden häufig mit einer reinen Selbstdeklaration des offerierenden Unternehmens. Damit könne jedoch kaum belegt werden, dass beispielsweise Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) nicht eingehalten werden.
In der Regel seien den Aargauer Gewerkschaften die schwarzen Schafe unter den einheimischen Unternehmen bekannt, so dass bei Vergabebehörden, die häufig Arbeiten zu vergeben haben, interveniert werden könne. Bei ausserkantonalen Anbietern funktioniere diese Kontrolle durch die Arbeitnehmerverbände aber meist nicht oder nur ungenügend.
Zentrale Meldestelle schaffen
Nach Ansicht der Gewerkschaften ist es deshalb nötig, die Vergabestellen zu verpflichten, die Einhaltung der Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen zu kontrollieren, falls diese nicht unzweifelhaft gegeben ist. Auf Verlangen sollen die Anbieter nachweisen müssen, dass sie GAV-Bestimmungen und Umweltschutzvorschriften einhalten. Damit soll verhindert werden, dass sich Anbieter, die sich nicht an die Auflagen des Submissionsdekretes halten, einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können.
Geprüft werden sollte zudem, ob im Aargau Missbräuche an eine zentrale Stelle gemeldet und vor Vertragsabschluss von den Vergabebehörden abgerufen werden könnten. Betraut werden mit dieser Aufgabe könnte bei entsprechender personeller und finanzieller Dotierung die Tripartite Kommission zu den flankierenden Massnahmen. Mit der zentralen Meldestelle würde dem Umstand Rechnung getragen, dass den Vergabebehörden oft das Know-how für die Überprüfungen fehlt.
Erfolgreich parktiziert wird die zwingende Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen bereits in den Kantonen Bern und Luzern. Vor der Vergabe des Auftrages wird bei den zuständigen paritätischen Kommissionen und Gewerkschaften nachgefragt, ob gegen die Firmen in der Vergangenheit Konventionalstrafen ausgesprochen werden mussten oder ob allfällige Verfahren im Gang sind. Entsprechende Unternehmen oder Dienstleistungsbetriebe werden dann in der Regel von der Vergabe ausgeschlossen.
Neue Sanktionsmöglichkeiten schaffen
Geprüft werden sollten nach Meinung der Gewerkschaften bei der Revision des Submissionsdekretes auch neue Sanktionsmöglichkeiten. In Betracht gezogen werden sollte beispielsweise die Regelung, dass fehlbare Anbieter für eine gewisse Zeit von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschliessen sind, wie dies auch das künftige Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vorsieht.
Begrüsst wird von den Gewerkschaften der Beitritt des Kantons Aargau zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Bei der Revision des Submissionsdekretes sei deshalb auch auf grösstmögliche Harmonisierung und Übereinstimmung mit übergeordneten und andern kantonalen Vorschriften zu achten, heisst es in der Mitteilung von AGB und GBI.
Weitere Auskünfte erteilt:
Renato Mazzocco, Sekretär des Aargauischen Gewerkschaftsbundes, Tel. 079 338 51 00.